Ablehnung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung infolge Stellung eines mitarbeitenden Ehegatten im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt die Beschwerdeführerin ihre Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 17. Juni 2024 ist grundsätzlich einzutreten. Hingegen ist auf den Antrag, dass die Verfügung vom 10. April 2024 aufzuheben sei, nicht einzutreten. Hintergrund bildet der Umstand, dass der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 an die Stelle der entsprechenden Verfügung getreten ist und diese ersetzt hat (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1).
E. 2 Vorweg ist auf folgenden Verfahrensgrundsatz hinzuweisen: Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).
E. 3 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2024 ablehnte. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Mai 2024 entwickelte. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2). 4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb). Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass Arbeitgeber und arbeitgeberähnliche Personen über eine unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügen, durch die sie die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung – für sich oder ihren Ehegatten – selbst herbeizuführen. Der Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung dieser Personen ist absolut zu verstehen (BGE 142 V 263 E. 4.1). Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren. Diese Rechtsprechung gilt analog für den in einer Einzelfirma mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2020, AL.2020.00137, E. 1.1 mit Verweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, vierte öffentlichrechtliche Abteilung] vom 30. April 2001, C 199/00, E. 2). 4.2 Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeiten-der Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bzw. den mitarbeitenden Ehegatten bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des EVG vom 25. Januar 2006, C 255/05 und vom 14. April 2003, C 92/02). Das geforderte Ausscheiden aus dem Betrieb muss anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können (ARV 2003 S. 242 E. 4; ARV 2007 Nr. 6 S. 118 E. 4.2). 4.3 Die Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO in der Fassung vom 1. Januar 2025 (AVIG-Praxis ALE) regelt ab Rz. B25 ff. die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit eine Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung bejaht werden kann. Solche Weisungen sind für die Gerichte nicht bindend, werden aber dennoch zur Auslegung des inländischen Rechts beachtet (BGE 146 I 105 E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Wenn die Verwaltungsweisungen überzeugende Konkretisierungen der rechtlichen Vorgaben enthalten, weichen die Gerichte nicht ohne triftigen Grund von ihnen ab (BGE 142 V 425 E. 7.2; 142 II 182 E. 2.3.3). Gemäss Rz. B27 der Weisung AVIG-Praxis ALE führen nur folgende Sachverhalte zum definitiven Ausscheiden bzw. zur endgültigen Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung: Auflösung des Betriebes, Konkurs des Betriebes, Verkauf des Betriebes oder der finanziellen Beteiligung mit Wegfall der arbeitgeberähnlichen Stellung und Kündigung mit gleichzeitigem Verlust der arbeitgeberähnlichen Stellung. Nach Rz. B28 der AVIG-Praxis ALE wird der Eintrag ins Handelsregister von der Rechtsprechung als wichtiges und einfach zu handhabendes Kriterium berücksichtigt, um eine arbeitgeberähnliche Stellung zu beurteilen. Grundsätzlich wird erst mit der Löschung des Eintrags der arbeitgeberähnlichen Person im Handelsregister (Schweizerische Handelsamtsblatt-Publikation) in verlässlicher Weise kundgetan, dass die Person definitiv aus der Firma ausgetreten ist respektive die arbeitgeberähnliche Stellung endgültig aufgegeben hat (vgl. Urteile des EVG vom 8. Juni 2004, C 110/03 und vom 15. März 2006, C 278/05). Widersprechen sich hingegen die tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig und nachweislich vom Handelsregistereintrag, ist von ersterem auszugehen. 5.1 Zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids war der Ehemann der Beschwerdeführerin laut dem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft Inhaber des Einzelunternehmens B. , und damit Arbeitgeber im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG. Indem die Beschwerdeführerin in der Einzelunternehmung ihres Ehemanns angestellt war, ist vorliegend eindeutig erstellt, dass es sich bei ihr um die mitarbeitende Ehegattin des Arbeitgebers gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG handelt, welche nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (vgl. dazu E. 4.1 hiervor). Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, wonach sie selbst nie als (Mit-)Inhaberin im Handelsregister eingetragen gewesen sei, ist für den Ausschluss der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung bei einem mitarbeitenden Ehegatten hingegen kein massgebliches Kriterium. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sich die Einzelunternehmung in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinde, die Geschäftsaktivitäten eingestellt würden und Verhandlungen über eine Nachfolgelösung am Laufen seien. Daraus allein lässt sich allerdings nach der geltenden, sehr strengen Rechtsprechung und der gängigen AVIG-Praxis noch keine endgültige Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung herleiten (vgl. dazu E. 4.2 f. hiervor). Im Übrigen ist auch nicht von der Situation auszugehen, dass im vorliegenden Fall die tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig und nachweislich dem Eintrag im Handelsregister widersprechen würden. Schliesslich war – wie bereits ausgeführt – zum massgebenden Zeitpunkt der Ehegatte der Beschwerdeführerin Inhaber der betreffenden Einzelunternehmung, womit der Handelsregistereintrag den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Abgesehen davon geht aus dem mit der Replik eingegangenen Schreiben des Ehemannes hervor, dass dieser selbst zu einem späteren Zeitpunkt nach wie vor Inhaber der Firma war bzw. ist und er ohnehin erst nach dem 31. August 2027 plane, den entsprechenden Handelsregistereintrag zu löschen. Solange aber der Zustand im Handelsregister anhält, nach welchem der Ehemann der Beschwerdeführerin Inhaber des Einzelunternehmens B. ist, bleibt die Beschwerdeführerin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Im Ergebnis ist somit nicht zu bemängeln, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin massgeblich auf den Eintrag im Handelsregister abstützte. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass in der Rechtsprechung lediglich die Gesellschaftsformen AG, GmbH usw. angeführt seien, die Geschäftsform der Einzelfirma hingegen nirgends explizit erwähnt werde, geht dieser Einwand fehl. Wie in Erwägung 4.1 hiervor bereits dargelegt, gilt die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog auch für den in einem Einzelunternehmen mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG. 5.3 Auch durch die Geltendmachung der vereinbarten Gütertrennung mit ihrem Ehemann kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich bezweckt dieser Güterstand einzig die Trennung von Vermögen und Einkommen zwischen den Ehegatten. Auf die Stellung eines mitarbeitenden Ehegatten im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG hat die Gütertrennung hingegen keinen Einfluss. 5.4 Weiter verkennt die Beschwerdeführerin, dass gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG nicht erst dann vom Anspruch der Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen ist, wenn ein konkreter Rechtsmissbrauch nachgewiesen werden kann. Der Ausschluss dieser Person hat nämlich bereits dann zu erfolgen, wenn aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung lediglich ein theoretisches Missbrauchsrisiko einer Rechtsumgehung besteht (vgl. dazu E. 4.2 hiervor). Ein solches Risiko ist sodann auch in der vorliegenden Konstellation zweifelsohne zu bejahen. Schliesslich war der Ehemann der Beschwerdeführerin zum massgeblichen Zeitpunkt alleiniger Inhaber der Firma B. , und führte deren Geschäfte, womit es ihm theoretisch möglich gewesen wäre, die Beschwerdeführerin jederzeit wiedereinzustellen. Ausserdem ist hinsichtlich des Missbrauchspotentials auf den sehr weit gefassten Firmenzweck des betreffenden Einzelunternehmens hinzuweisen. So bezweckt dieses laut dem Handelsregister nicht nur den Betrieb eines Coiffeursalons, sondern auch die Planung, Administration und das Coaching bei Neu- und Umbauten im Wohnungsbau und bei Geschäftslokalen, Verkauf und Handel von Wein, Weinzubehör, Likören und Spirituosen sowie von Lebensmitteln und Getränken im Gross- und Einzelhandel. Aus den Akten geht zudem hervor, dass es zwischen den unterschiedlichen Geschäftsbereichen, einschließlich des Coiffeursalons, Überschneidungen gibt. Unter anderem erfolgt eine Aufteilung der Kosten und es wird gegenseitige Unterstützung bei Abwesenheiten geleistet. Damit ist offensichtlich, dass die verschiedenen Geschäftsbereiche eng miteinander verflochten sind und sich nicht klar voneinander abgrenzen lassen. Indem der Ehemann die Beschwerdeführerin auch unter einem anderen Geschäftszweig neu einstellen könnte, ist vorliegend ein theoretisches Risiko einer Rechtsumgehung durchaus vorhanden. Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemanns nichts zu ändern, wonach einzelne Geschäftszweige vollkommen inaktiv und kaum rentabel seien und in Zukunft ohnehin alle Geschäftsbereiche verkauft werden sollen. Schliesslich bleibt der Ehemann gemäss eigenen Angaben bis zum 31. August 2027 Mieter der Liegenschaften, in welcher die Unternehmung ihren Firmensitz hält, weshalb er die Firma trotz der inzwischen erfolgten Einstellung seines Coiffeurbetriebs aufrechterhält. Vor diesem Hintergrund kann die Einzelfirma jederzeit unter einem anderen Zweck weitergeführt oder reaktiviert werden, was auch das Missbrauchspotential hinsichtlich einer allfälligen Wiedereinstellung der Beschwerdeführerin entsprechend steigert. 5.5 Das Gericht verkennt nicht, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung in der Thematik der arbeitgeberähnlichen Stellung sehr streng und schematisch ist. Dies gilt insbesondere für die daraus resultierende Diskrepanz zwischen geleisteten Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung und der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigungen eines mitarbeitenden Ehegatten, indem dieser zwar Lohnabzüge hinnehmen muss, im Versicherungsfall aber nur unter restriktiven Voraussetzungen den entsprechenden Anspruch auf Versicherungsleistungen geltend machen kann. Das Bundesgericht sah aber bislang keinen Anlass dazu, von seiner Rechtsprechung betreffend die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung von mitarbeitenden Ehegatten abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2010, 8C_380/2010, E. 3.2). Zwar hielt das Bundesgericht fest, dass in einzelnen Fällen ausnahmsweise das theoretische Missbrauchspotential einer Rechtsumgehung bei einer arbeitgeberähnlichen Stellung ausgeschlossen werden kann. Diese Ausnahmen sind allerdings an sehr restriktive Voraussetzungen geknüpft (vgl. BGE 142 V 263 E. 5.2 f.). Wie vorstehend bereits erläutert, kann im vorliegenden Fall ein solches theoretisches Missbrauchsrisiko nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es ist zwar durchaus verständlich, dass die Beschwerdeführerin die von der Arbeitslosenkasse vorgebrachte Gefahr eines Missbrauchspotentials als verletzend empfand und sie persönlich betroffen machte. Allerdings hatte die Beschwerdegegnerin bei ihrem ablehnenden Entscheid hinsichtlich des streitigen Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung gar keinen Ermessensspielraum, da sie die bundesgerichtliche Praxis betreffend die arbeitgeberähnliche Stellung von mitarbeitenden Ehegatten rechtsprechungskonform anwenden musste.
E. 6 Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 verneinte. Bei diesem Ergebnis ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7.1 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 10. April 2025 (715 24 174) Arbeitslosenversicherung Ablehnung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung infolge Stellung eines mitarbeitenden Ehegatten im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber i.V. Philipp Völlmin Parteien A. , Beschwerdeführerin gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung A. Die 1963 geborene A. war seit dem 1. September 1994 bei der Einzelunternehmung ihres Ehemanns, der "Einzelunternehmung B. " mit Sitz in X. , als Coiffeuse angestellt. Unter Angabe von wirtschaftlichen Gründen löste der Arbeitgeber mittels Kündigungsschreiben vom 22. Dezember 2023 das Arbeitsverhältnis per 31. März 2024 auf. Am 19. März 2024 stellte die Versicherte den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2024 und meldete sich am darauffolgenden Tag zur Arbeitsvermittlung an. Mit Verfügung vom 10. April 2024 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) die Anspruchsberechtigung von A. mit der Begründung ab, dass sie als Ehefrau des Firmeninhabers eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe. Als mitarbeitende Ehegattin gehöre sie damit zum Kreis jener Personen, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung und daher auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätten, solange eine arbeitgeberähnliche Stellung bestehe. An dieser Auffassung hielt die Arbeitslosenkasse auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A. mit Eingabe vom 17. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und stellte die folgenden Anträge: Die Verfügung vom 10. April 2024 sowie der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 seien aufzuheben und ihr sei rückwirkend ab 1. April 2024 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Als Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass in ihrer Situation als Arbeitnehmerin keine arbeitgeberähnliche Stellung vorliege, sie definitiv aus dem Betrieb ihres Ehemannes ausgeschieden sei und ihr Bezug von Arbeitslosengelder keinen Missbrauch darstelle. C. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2024 schloss die Arbeitslosenkasse unter o/e-Kostenfolge auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung ihres Einspracheentscheids. D. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 14. September 2024 an ihren Beschwerdeanträgen fest. Ergänzend hierzu reichte sie ein Schreiben ihres Ehemanns und ehemaligen Arbeitgebers C. ein, worin dieser im Wesentlichen ausführte, dass es infolge der Einstellung seiner Geschäftsaktivitäten keinesfalls möglich gewesen sei, die Beschwerdeführerin in seiner Einzelunternehmung weiter zu beschäftigen. E. Mit Duplik vom 13. November 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren vom 4. September 2024 vollumfänglich fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt die Beschwerdeführerin ihre Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 17. Juni 2024 ist grundsätzlich einzutreten. Hingegen ist auf den Antrag, dass die Verfügung vom 10. April 2024 aufzuheben sei, nicht einzutreten. Hintergrund bildet der Umstand, dass der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 an die Stelle der entsprechenden Verfügung getreten ist und diese ersetzt hat (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). 2. Vorweg ist auf folgenden Verfahrensgrundsatz hinzuweisen: Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). 3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2024 ablehnte. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Mai 2024 entwickelte. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2). 4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb). Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass Arbeitgeber und arbeitgeberähnliche Personen über eine unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügen, durch die sie die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung – für sich oder ihren Ehegatten – selbst herbeizuführen. Der Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung dieser Personen ist absolut zu verstehen (BGE 142 V 263 E. 4.1). Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren. Diese Rechtsprechung gilt analog für den in einer Einzelfirma mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2020, AL.2020.00137, E. 1.1 mit Verweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, vierte öffentlichrechtliche Abteilung] vom 30. April 2001, C 199/00, E. 2). 4.2 Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeiten-der Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bzw. den mitarbeitenden Ehegatten bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des EVG vom 25. Januar 2006, C 255/05 und vom 14. April 2003, C 92/02). Das geforderte Ausscheiden aus dem Betrieb muss anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können (ARV 2003 S. 242 E. 4; ARV 2007 Nr. 6 S. 118 E. 4.2). 4.3 Die Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO in der Fassung vom 1. Januar 2025 (AVIG-Praxis ALE) regelt ab Rz. B25 ff. die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit eine Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung bejaht werden kann. Solche Weisungen sind für die Gerichte nicht bindend, werden aber dennoch zur Auslegung des inländischen Rechts beachtet (BGE 146 I 105 E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Wenn die Verwaltungsweisungen überzeugende Konkretisierungen der rechtlichen Vorgaben enthalten, weichen die Gerichte nicht ohne triftigen Grund von ihnen ab (BGE 142 V 425 E. 7.2; 142 II 182 E. 2.3.3). Gemäss Rz. B27 der Weisung AVIG-Praxis ALE führen nur folgende Sachverhalte zum definitiven Ausscheiden bzw. zur endgültigen Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung: Auflösung des Betriebes, Konkurs des Betriebes, Verkauf des Betriebes oder der finanziellen Beteiligung mit Wegfall der arbeitgeberähnlichen Stellung und Kündigung mit gleichzeitigem Verlust der arbeitgeberähnlichen Stellung. Nach Rz. B28 der AVIG-Praxis ALE wird der Eintrag ins Handelsregister von der Rechtsprechung als wichtiges und einfach zu handhabendes Kriterium berücksichtigt, um eine arbeitgeberähnliche Stellung zu beurteilen. Grundsätzlich wird erst mit der Löschung des Eintrags der arbeitgeberähnlichen Person im Handelsregister (Schweizerische Handelsamtsblatt-Publikation) in verlässlicher Weise kundgetan, dass die Person definitiv aus der Firma ausgetreten ist respektive die arbeitgeberähnliche Stellung endgültig aufgegeben hat (vgl. Urteile des EVG vom 8. Juni 2004, C 110/03 und vom 15. März 2006, C 278/05). Widersprechen sich hingegen die tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig und nachweislich vom Handelsregistereintrag, ist von ersterem auszugehen. 5.1 Zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids war der Ehemann der Beschwerdeführerin laut dem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft Inhaber des Einzelunternehmens B. , und damit Arbeitgeber im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG. Indem die Beschwerdeführerin in der Einzelunternehmung ihres Ehemanns angestellt war, ist vorliegend eindeutig erstellt, dass es sich bei ihr um die mitarbeitende Ehegattin des Arbeitgebers gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG handelt, welche nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (vgl. dazu E. 4.1 hiervor). Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, wonach sie selbst nie als (Mit-)Inhaberin im Handelsregister eingetragen gewesen sei, ist für den Ausschluss der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung bei einem mitarbeitenden Ehegatten hingegen kein massgebliches Kriterium. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sich die Einzelunternehmung in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinde, die Geschäftsaktivitäten eingestellt würden und Verhandlungen über eine Nachfolgelösung am Laufen seien. Daraus allein lässt sich allerdings nach der geltenden, sehr strengen Rechtsprechung und der gängigen AVIG-Praxis noch keine endgültige Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung herleiten (vgl. dazu E. 4.2 f. hiervor). Im Übrigen ist auch nicht von der Situation auszugehen, dass im vorliegenden Fall die tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig und nachweislich dem Eintrag im Handelsregister widersprechen würden. Schliesslich war – wie bereits ausgeführt – zum massgebenden Zeitpunkt der Ehegatte der Beschwerdeführerin Inhaber der betreffenden Einzelunternehmung, womit der Handelsregistereintrag den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Abgesehen davon geht aus dem mit der Replik eingegangenen Schreiben des Ehemannes hervor, dass dieser selbst zu einem späteren Zeitpunkt nach wie vor Inhaber der Firma war bzw. ist und er ohnehin erst nach dem 31. August 2027 plane, den entsprechenden Handelsregistereintrag zu löschen. Solange aber der Zustand im Handelsregister anhält, nach welchem der Ehemann der Beschwerdeführerin Inhaber des Einzelunternehmens B. ist, bleibt die Beschwerdeführerin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Im Ergebnis ist somit nicht zu bemängeln, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin massgeblich auf den Eintrag im Handelsregister abstützte. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass in der Rechtsprechung lediglich die Gesellschaftsformen AG, GmbH usw. angeführt seien, die Geschäftsform der Einzelfirma hingegen nirgends explizit erwähnt werde, geht dieser Einwand fehl. Wie in Erwägung 4.1 hiervor bereits dargelegt, gilt die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog auch für den in einem Einzelunternehmen mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG. 5.3 Auch durch die Geltendmachung der vereinbarten Gütertrennung mit ihrem Ehemann kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich bezweckt dieser Güterstand einzig die Trennung von Vermögen und Einkommen zwischen den Ehegatten. Auf die Stellung eines mitarbeitenden Ehegatten im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG hat die Gütertrennung hingegen keinen Einfluss. 5.4 Weiter verkennt die Beschwerdeführerin, dass gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG nicht erst dann vom Anspruch der Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen ist, wenn ein konkreter Rechtsmissbrauch nachgewiesen werden kann. Der Ausschluss dieser Person hat nämlich bereits dann zu erfolgen, wenn aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung lediglich ein theoretisches Missbrauchsrisiko einer Rechtsumgehung besteht (vgl. dazu E. 4.2 hiervor). Ein solches Risiko ist sodann auch in der vorliegenden Konstellation zweifelsohne zu bejahen. Schliesslich war der Ehemann der Beschwerdeführerin zum massgeblichen Zeitpunkt alleiniger Inhaber der Firma B. , und führte deren Geschäfte, womit es ihm theoretisch möglich gewesen wäre, die Beschwerdeführerin jederzeit wiedereinzustellen. Ausserdem ist hinsichtlich des Missbrauchspotentials auf den sehr weit gefassten Firmenzweck des betreffenden Einzelunternehmens hinzuweisen. So bezweckt dieses laut dem Handelsregister nicht nur den Betrieb eines Coiffeursalons, sondern auch die Planung, Administration und das Coaching bei Neu- und Umbauten im Wohnungsbau und bei Geschäftslokalen, Verkauf und Handel von Wein, Weinzubehör, Likören und Spirituosen sowie von Lebensmitteln und Getränken im Gross- und Einzelhandel. Aus den Akten geht zudem hervor, dass es zwischen den unterschiedlichen Geschäftsbereichen, einschließlich des Coiffeursalons, Überschneidungen gibt. Unter anderem erfolgt eine Aufteilung der Kosten und es wird gegenseitige Unterstützung bei Abwesenheiten geleistet. Damit ist offensichtlich, dass die verschiedenen Geschäftsbereiche eng miteinander verflochten sind und sich nicht klar voneinander abgrenzen lassen. Indem der Ehemann die Beschwerdeführerin auch unter einem anderen Geschäftszweig neu einstellen könnte, ist vorliegend ein theoretisches Risiko einer Rechtsumgehung durchaus vorhanden. Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemanns nichts zu ändern, wonach einzelne Geschäftszweige vollkommen inaktiv und kaum rentabel seien und in Zukunft ohnehin alle Geschäftsbereiche verkauft werden sollen. Schliesslich bleibt der Ehemann gemäss eigenen Angaben bis zum 31. August 2027 Mieter der Liegenschaften, in welcher die Unternehmung ihren Firmensitz hält, weshalb er die Firma trotz der inzwischen erfolgten Einstellung seines Coiffeurbetriebs aufrechterhält. Vor diesem Hintergrund kann die Einzelfirma jederzeit unter einem anderen Zweck weitergeführt oder reaktiviert werden, was auch das Missbrauchspotential hinsichtlich einer allfälligen Wiedereinstellung der Beschwerdeführerin entsprechend steigert. 5.5 Das Gericht verkennt nicht, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung in der Thematik der arbeitgeberähnlichen Stellung sehr streng und schematisch ist. Dies gilt insbesondere für die daraus resultierende Diskrepanz zwischen geleisteten Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung und der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigungen eines mitarbeitenden Ehegatten, indem dieser zwar Lohnabzüge hinnehmen muss, im Versicherungsfall aber nur unter restriktiven Voraussetzungen den entsprechenden Anspruch auf Versicherungsleistungen geltend machen kann. Das Bundesgericht sah aber bislang keinen Anlass dazu, von seiner Rechtsprechung betreffend die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung von mitarbeitenden Ehegatten abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2010, 8C_380/2010, E. 3.2). Zwar hielt das Bundesgericht fest, dass in einzelnen Fällen ausnahmsweise das theoretische Missbrauchspotential einer Rechtsumgehung bei einer arbeitgeberähnlichen Stellung ausgeschlossen werden kann. Diese Ausnahmen sind allerdings an sehr restriktive Voraussetzungen geknüpft (vgl. BGE 142 V 263 E. 5.2 f.). Wie vorstehend bereits erläutert, kann im vorliegenden Fall ein solches theoretisches Missbrauchsrisiko nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es ist zwar durchaus verständlich, dass die Beschwerdeführerin die von der Arbeitslosenkasse vorgebrachte Gefahr eines Missbrauchspotentials als verletzend empfand und sie persönlich betroffen machte. Allerdings hatte die Beschwerdegegnerin bei ihrem ablehnenden Entscheid hinsichtlich des streitigen Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung gar keinen Ermessensspielraum, da sie die bundesgerichtliche Praxis betreffend die arbeitgeberähnliche Stellung von mitarbeitenden Ehegatten rechtsprechungskonform anwenden musste. 6. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 verneinte. Bei diesem Ergebnis ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7.1 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.